Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen für die Überlassung von Software „Softwarelizenz-AGB“ der Lemongrass Software GmbH

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Überlassung einer Software an einen Kunden, sofern er ein Unternehmer i.S. d. § 14 BGB ist.

Die qikbee App ist nur in Verbindung mit der Desktop-Version nutzbar und unterliegt daher den selben Bedingungen.

1. Vertragsgegenstand

1.1. Die Lemongrass-Software GmbH (im Weiteren Lizenzgeber LG genannt) gewährt dem Kunden (im Weiteren Lizenznehmer LN genannt) das Nutzungsrecht des im Software-Lizenzvertrags genannten Softwareprogramms zur Miete.

1.2. Das Nutzungsrecht für die Software erhält der LN mit Akzeptieren dieser Geschäftsbindung sowie der Unterzeichnung eines vereinbarten Software- Lizenzvertrags. Die Zustimmung der Software-Lizenz-AGB kann auch per Email erteilt werden.

1.3. Kann der LN den in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführten Verpflichtungen nicht zustimmen, ist er nicht berechtigt, die Software zu installieren und zu verwenden. In diesem Fall kann kein Lizenzvertrag abgeschlossen werden.

2.  Nutzungsrechte

2.1. Eine erteilte Lizenz bezieht sich auf die gleichzeitige Nutzung der Software an einem Arbeitsplatz. Art und Umfang von Lizenzen werden in einem gesonderten Software-Mietvertrag zwischen LG und LN festgelegt.

2.2. Der LG kann das Nutzungsrecht des LN widerrufen und/oder den Vertrag kündigen, wenn der LN seine Nutzungsrechte überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt.

3. Mietzins

3.1. Der Mietzins umfasst die Vergütung für die Überlassung der Software sowie deren Aufrechterhaltung und Verbesserung.

3.2. Es gilt die jeweils gültige Preisliste des Softwareherstellers. Die Preise verstehen sich inkl. der geltenden Mehrwertsteuer.

3.3. Der Mietzins ist quartalsweise im Voraus und in Höhe des im Vertrag (je nach Art und Umfang der Lizenzen) festgelegten Betrags ohne Abzug per Überweisung zahlbar.

3.4. Der LG ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzugs des LN diesem die weitere Nutzung der Software zu untersagen. Dieses Recht kann der LG nur für einen angemessenen Zeitraum geltend machen, in der Regel höchstens für 6 Monate. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

4. Installation

4.1. Die Installation der Software erfolgt durch einen Mitarbeiter der Lemongrass- Software GmbH über Fernzugriff. (siehe Ziffer 7, Vertraulichkeit)

4.2. Vor Beginn der Installation muss eine Sicherungskopie (Backup) des Rechners angefertigt werden. Für Fehlanwendungen der Software oder Datenverlust übernimmt der LG keine Haftung.

4.3. Das System des LN muss die Voraussetzungen für die Nutzbarkeit der Software bereitstellen.

5. Support / Updates

5.1. Mit Zustandekommen des Software-Lizenzvertrags stellt die Lemongrass- Software GmbH dem LN kostenlosen Support per Telefon oder Email zur Verfügung.

5.2. Regelmäßige Updates sind im Lizenzvertrag enthalten und werden ohne zusätzliche Kosten automatisch eingespielt.

6.  Änderungen an der Software

6.1. Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der überlassenen Software („Reverse Engineering“) sind untersagt und unzulässig.

6.2. Bei direkten Eingriffen in die Dateien der erworbenen Software erlischt jegliche Gewährleitung.

7. Vertraulichkeit

7.1. Die Vertragspartner (LG und LN) sind verpflichtet, über Geschäftsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen (z.B. Unterlagen, Dokumente, Datenbestände), die mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren und diese weder über den Vertragszweck hinaus zu nutzen noch offen zu legen.

Die Vertragspartner sind nicht berechtigt, Geschäftsgeheimnisse des anderen Vertragspartners durch Beobachten, Untersuchen, Rückbau oder Testen des Vertragsgegenstands zu erlangen. Gleiches gilt für sonstige bei Vertragsdurchführung erhaltene Information.

Geschäftsgeheimnisse sind zeitlich unbegrenzt geheim zu halten. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

7.2. Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per Email) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

8. Mängel

8.1. Der LN hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und Analyse zweckdienlichen Informationen zu melden.

8.2. Dem LG ist ein angemessener Zeitraum einzuräumen, in dem er die Mängel beseitigen kann. Eine Kündigung durch den LN gemäß § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem LG ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegen wurde und diese fehlgeschlagen ist.

Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, vom LG verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder diese aus anderen Gründen für den LN unzumutbar ist.

9. Vertragslaufzeit und Ende des Mietverhältnis

9.1. Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erfolgt ab dem im Vertrag bezeichneten Datum zunächst für die Dauer von drei Monaten. Während dieser Mindestlaufzeit ist eine vorzeitige ordentliche Kündigung beidseitig ausgeschlossen.

9.2. Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um drei Monate, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt wurde. § 545 BGB findet keine Anwendung.

9.3. Das Kündigungsrecht nach 8.2. sowie das Recht jedes Vertragspartners zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

9.4. Jede Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

10. Haftung

10.1. Der LG haftet dem LN stets

  1. für die von ihm sowie seinen gesetzliche Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
  2. nach dem Produkthaftungsgesetz und
  3. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der LG, sein gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

10.2. Darüber hinaus ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

11. Sonstiges

11.1. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

11.2. Die Annahme der Leistungen durch den LN gilt als Anerkennung der AGB des LG unter Verzicht auf AGB des Kunden.

11.3. Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist der Sitz des LG, Bremen.